Die 1999/36/EG

 

  • ... ist eine europäische Richtlinie, deren Einhaltung die ALUGAS Tankflasche per jährlichem Audit beim TÜV/Deutschland nachzuweisen hat und dafür ein Zertifikat bekommt. Dies wird auf der Tankflasche durch das Einprägen des Pi-Zeichens dokumentiert. Die nachfolgende 4-stelligen Nummer (0035) zeigt auf, dass die QS-Module der Richtlinie eingehalten werden und wer die prüfende "Benannte Stelle" ist. Diese Nummern werden nur einmal vergeben, hinter jeder verbirgt sich eine bestimmte Organisation wie beispielsweise der EGI oder TÜV, aber auch Dekra, SGS, DNV usw. Alle ALUGAS Tankflaschen laufen unter der TPED (Transportable Pressure Equipment Directive) und sind somit seit 2008 als Gasflaschen auch in der Schweiz 100% zugelassen.

 

  • ALUGAS Tankflaschen unterliegen, wie andere Druckbehälter auch, der Pflicht zur Wiederholungsprüfung, die alle 10 Jahre durchgeführt werden muss. Da die ALUGAS Tankflasche nicht mehr getauscht werden muss, hat der Fahrzeugbetreiber die Pflicht, diese Prüfung bei Fälligkeit selbständig zu veranlassen.

 

Die R67-01

 

  • Aluminium kann für Behältnisse nach R67-01 derzeit nicht verwendet werden, weil nicht alle Forderungen lückenlos erfüllt werden können. Es geht dabei nicht um sicherheitsrelevante Dinge, sondern um Eigenschaften des Werkstoffs, welche beim Aluminium etwas anders sind. R67-01 müsste also geändert werden um Aluminium ebenfalls für LPG Tanks verwenden zu können. Änderungen bedürfen einer Zustimmung aller EU Länder, darüber hinaus auch z.B. der Schweiz und Norwegen. Die Richtlinie wird von europäischen Behörden in Genf betreut. Ein Änderungsvorschlag muss von mindestens einem Teilnehmerland vorgebracht werden. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorstoßes ist sehr gering, da ein Alutank keine direkten Sicherheitsvorteile für den Kfz-Verkehr, nur indirekte und vor allem wirtschaftliche, welche in Genf aber überhaupt nicht betrachtet werden, bietet.

 

  • Offiziell dürfen in der Schweiz nur Behältnisse an der SB-Autogas-Tankstelle gefüllt werden, die nach der europäischen Richtlinie R67-01 gebaut und dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden sind. Das ist die ALUGAS Tankflasche nicht. In der Schweiz darf deswegen nur an Gasfüllstationen befüllt werden. Die Nutzung als Gasflasche ist absolut ordnungsgemäß.

 

  • R67-01 beschreibt nur Behältnisse, die für motorische Zwecke verwendet werden, ferner ist es einfach eine Gegebenheit, dass sie für Stahl geschrieben wurde. Die ALUGAS Tankflasche selbst kommt mit erheblichen Sicherheitspolstern und wird mit Drücken geprüft, die an der Autogastankstelle niemals erreicht werden.

 

  • Zu beachten ist, dass die R67-01 in Verbindung mit Gastankflaschen nur eine Brücke anbietet. Dazu ist die Anwendung schon in der Einleitung der Richtlinie nicht zutreffend: es geht um Heizgas, nicht um Motorgas. In dieser Situation macht das Streben nach Anpassung der R67-01 nicht allzu viel Sinn. Man würde dadurch nur eine ähnlich relative Rechtssicherheit erreichen, wie sie für die Stahltankflasche gilt. Auch für diese gibt es nur halblebige, unverbindliche Zusagen.