"Sehr geehrter Herr (ASTRA), nach unserem letzten Mail-Gespräch haben wir den AK-LPG kontaktiert. Mit Nils König einen angenehmen Diskussionspartner über die letzten Monate gefunden. Nils König und wir sind uns einig, dass durch die Veränderungen die den Festeinbau rechtlich erleichtern ein großer, guter Schritt getan wurde.
Problematisch wird es jetzt allerdings bei der Interpretation und Bewertung von "nicht fest eingebauten" Gastankflaschen und der Auslegung wer Gastankflaschen einbauen und den Einbau zertifizieren darf. Der AK-LPG möchte generell nicht fest eingebaute Gastankflaschen verbannen und Nutzer kriminalisieren ... bis hin zur Stillegung des Fahrzeugs. Auch ist der AK-LPG der Meinung, dass nur "Fachwerkstätten", vom AK-LPG ausgebildet, einen Einbau zertifizieren dürfen (Prüfstellen wie DTC und FAKT wegen der zu erwartenden Kosten mal außen vorgelassen).
Wenn man sich den Vorstand des AK-LPG anschaut und den direkten und indirekten Einfluss auf Prüfer, Sachverständige und auch Gesetzgeber erruiert, sieht man die Trennung von Judikative, Legislative, Exekutive und vor allem der Wirtschaft zu dem Dreigespann, in der Schweiz nicht gegeben.
Desweiteren sind die Gespräche mit Nils König ein Privatinteresse. Den Konsumenten hat die Meinung oder Interpretation von EU-Richtlinien eines Vereins schlichtweg nicht zu interessieren. Problematisch wird es allerdings, wenn dieser Verein direkt oder indirekt durch Ausbildung von Prüfern und deren Verhalten "Gesetz schafft". Auch fehlt in den meisten Diskussionen der in einem Fachmagazin angepriesene "schweizer Pragmatismus". Was man sieht, ist eher "raffinierter Lobbyismus".
Unsere sporadischen Gespräche ziehen sich jetzt seit Monaten hin. Unsere Bedenken, die wir im Sinne des Konsumenten verstehen, werden vom AK-LPG ignoriert. [...]
Wir verwehren uns dagegen, unsere Webpage mit sehr hohem Ranking in der Schweiz in Bezug auf Gastankflaschen als Propagandaorgan zu mißbrauchen und ungefiltert AK-LPG- Ideen zu veröffentlichen.
Deswegen möchten wir sie um eine öffentliche Stellungnahme von Seiten des ASTRA bitten.
"[...]
Ich kann lediglich Stellung in Bezug auf das Gefahrgutrecht abgeben. Damit ist aber schon einiges betreffend der Gastankflaschen geregelt. Hier ein paar Ergänzungen:
(Stand 11/2021)
Generell gilt, dass bei allen schweizer Fahrzeugen gemäss Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) die Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, genügend stark gebaut sein müssen. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter unterstehen, soweit sie nicht den im Anhang 2 VTS aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.
Neu ist, dass ein Brenngasbehälter (Gastankflasche) oder Treibgasbehälter, welcher nach einer im ADR referenzierten Norm konstruiert, hergestellt und geprüft wurde, die Vorschriften für den Einbau in ein Fahrzeug erfüllt, obwohl er möglicherweise kein Transportbehälter ist. Als referenzierte Norm gelten die in der Tabelle im Unterabschnitt 6.2.4.1 ADR referenzierten Normen für Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung (Anwendung gemäss 6.2.3.1 und 6.2.3.4 ADR), welche für LPG (Liquefied Petroleum Gas) anwendbar sind.
Für die Verkehrszulassung eines Fahrzeugs mit einem solchen Brenngasbehälter (Gastankflasche) oder Treibgasbehälter sind der Zulassungsbehörde (SVA) die entsprechenden Nachweise für die Erfüllung der Vorschriften in Form der Konformitätsbescheinigung (für den Behälter) und der Einbaubescheinigung (für die Befestigung des Behälters) vorzulegen. Erfüllen Behälter und Einbau die Vorgaben, trägt die Zulassungsbehörde den Code 329 oder 330 im Fahrzeugausweis ein.
Wechselbehälter, wie die nach 97/23/CE neu 2014/68/EU (PED) zertifizierte ALUGAS Tankflasche, sowie auch die ECE-R67 zertifizierte Gaslow Stahltankflasche, können durch Privatpersonen ohne weitere Auflagen befördert werden. Die Befüllung von diesen wegnehmbaren und nicht im Fahrzeugausweis registrierten Flaschen ist nur von qualifiziertem Personal an Füllstationen erlaubt. Es ist zu empfehlen, entsprechende Belege aufzubewahren, welche zeigen, dass die Befüllung nach P 200 durch einen entsprechenden Fachmann/-betrieb vorgenommen wurde. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten.
(Stand 10/2021) Quelle: Bundesamt für Strassen (ASTRA) Schweiz. Vielen Dank
Gastankflaschen unterliegen alle 10 Jahre der Pflicht zur Wiederholungsprüfung. Da die Gastankflaschen nicht mehr getauscht werden müssen, hat der Fahrzeugbetreiber die Pflicht, diese Prüfung bei Fälligkeit selbstständig zu veranlassen.
Nutzung ohne Festeinbau | Festeinbau mit Eintragung | |
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Welche Zertifizierung braucht eine Gastankflasche | z.B. die Alugas Gastankflasche mit π (pi) Kennzeichnung oder mit CE Kennzeichnung nach PED. Die Gaslow Gastankflasche nach ECE-R 67 | Gastank nach UN ECE-R 67 wie z.B die Gaslow Gastankflasche, Alugas Gastankflasche mit π (pi) Kennzeichnung oder mit CE Kennzeichnung nach PED mit Herstellungsnachweis nach EN 13110. |
Wie muß die Gastankflasche befestigt sein | Anforderungen wie herkömmliche Gastauschflaschen. Keine zusätzlichen Befestigungsmaßnahmen notwendig, auch keine Eintragung durch die kantonale Zulassungsstelle. | Es bedarf einen für das Behältnis zugelassenen Halter. Der Einbau wird privat oder durch eine Fachwerkstatt durchgeführt. Fachwerkstätten mit Zertifizierung erstellen die Einbaubescheinigung direkt. Bei Privateinbau muß das Fahrzeug einer autorisierten Prüfstelle wie DTC oder FAKT vorgeführt werden. |
Was sind homologierte Halter | ----- | Halterungen welche einen Nachweis für die Verwendung als Halterset vom Hersteller vorliegen haben, z.B. TÜV-Gutachten Halter Set Komfort "gross". |
Wer zertifiziert den Einbau | ----- | Zugelassene Einbaubetriebe können ihre Gastankflasche einbauen und die Einbaubescheinigung direkt erteilen. Bei privater Installation kann die Einbaubescheinigung von autorisierten Prüfstellen wie DTC oder FAKT erteilt werden. Setzen sie sich am Besten vorab mit einem Einbaubetrieb in Verbindung, um den für sie optimalen Weg herauszufinden. |
Wo darf ich die Gastankflasche befüllen/betanken | Nur an Füllstationen durch qualifiziertes Personal. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten. | An Füllstationen und privat an LPG Tankstellen |
Wo kann ich in der Schweiz befüllen/betanken | Bitte setzen sie sich mit dem Arbeitskreis LPG in Verbindung. | An jeder Füllstation und LPG Tankstelle in der Schweiz. |
Darf der Füllstutzen im Gaskasten befestigt sein | Gastankflaschen dürfen im Gaskasten direkt befüllt werden, sofern der Gaskasten vorschriftsmässig entlüftet, direkt von aussen zugänglich und zum Fahrzeuginneren gasdicht ist. Andere Fälle, wie Beispielsweise ein Befüllen durch Öffnen der Fahrzeughecktüre, oder durch eine Fahrzeuggarage, sind nicht zulässig. Achten sie darauf, dass genug Platz vorhanden ist, um die Gastankflasche(n) bei Bedarf aus dem Kasten holen zu können. | Gastanks (Gastankflaschen) dürfen im Gaskasten direkt befüllt werden, sofern der Gaskasten vorschriftsmässig entlüftet, direkt von aussen zugänglich und zum Fahrzeuginneren gasdicht ausgelegt ist. Andere Fälle, wie Beispielsweise ein Befüllen durch Öffnen der Fahrzeughecktüre, oder durch eine Fahrzeuggarage, sind nicht zulässig. Hier muss eine Befüllleitung vorgesehen werden. |
Bei Nutzung der Gastankflasche ohne Festeinbau, darf trotzdem ein homologierter Halter verbaut werden | Ja, aber unnötig | ----- |
Dürfen am Entnahmeventil Adapter genutzt werden | Ja. Adapter sind in der Verwendung nicht verboten, aber nur für eine temporäre Nutzung vorgesehen. Eine dauerhafte Verwendung ist aufgrund der damit verbundenen "Risiken einer Undichtigkeit nicht erwünscht". Darum werden Gaskontrollen mit Adapter nicht durchgeführt. (Hinweis: es gibt für diese Einschränkung weder eine rechtliche, noch sicherheitsrelevante Grundlage zum Zeitpunkt der Kontrolle. Lassen sie sich im Falle die Aussage vom Prüfer belegen.) | Nicht notwendig, da Flaschen mit schweizer Gasanschluss gekauft werden können, oder Schläuche oder Regler passend zur Flasche eingesetzt werden. |
Ist die 10jährige Prüfung notwendig | Ja, die Prüfung führt in der Schweiz zB das Swiss Safety Center durch. | Ja, die Prüfung führt in der Schweiz zB das Swiss Safety Center durch. |
(Stand 10/2021)
Die original Konformitätserklärung für ihre Alugas Tankflaschen können sie unter https://alugas-service.de/alugas.php herunterladen (ab Herstellungsjahr 2020). Die Gaslow Konformitätserklärungen erhalten sie bei Kauf als Link in der Kaufbestätigungsmail.
Es gibt rechtlich keine Grundlage, die 3-jährige Gaskontrolle mit einer nicht fest eingebauten und nicht im Fahrzeugausweis eingetragenen, aber entsprechend (s.o.) zertifizierten Gastankflasche zu verweigern. Ein Füllbeleg nach P200 ist vom ASTRA empfohlen, aber nicht verpflichtend. Falls der Prüfer die Kontrolle verweigert, lassen sie sich den Grund belegen. Wenden sie sich an das ASTRA. Erstatten sie gegebenenfalls Anzeige gegen den VEREIN Arbeitskreis LPG (AK-LPG), der die Prüfer zertifiziert.
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